Inhaltsverzeichnis
- 1 Gewinne aus allen Geldanlagen abschätzen
- 2 Freistellungsauftrag – das sollte man wissen
- 3 Kontoeröffnung und Freistellungsauftrag gehören zusammen
- 4 Gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag oder jeder für sich?
- 5 Was ist bei Scheidung zu beachten?
- 6 Stirbt der Partner…
- 7 Kinder zählen extra
- 8 Ehegatten-Verlustverrechnung
- 9 Ohne Steuer-ID geht nichts
- 10 Gold ist steuerfrei
Sparer haben es wirklich nicht leicht. Zum einen sind die Zinssätze immer noch sehr niedrig, zum anderen müssen Gewinne aus Geldanlagen in Deutschland direkt versteuert werden. 25 % beträgt die Abgeltungssteuer zur Zeit. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Doch es gibt einige Möglichkeiten, seine Abgaben zu reduzieren. Wir zeigen, wie´s geht.
Gewinne aus allen Geldanlagen abschätzen
Steuerpflichtig sind die Gewinne aus allen Kapitalerträgen. Dazu gehören Zinsen, Dividenden, Fondausschüttungen und Einnahmen aus Wertpapieren. Wer seine Anlagen ab dem 1.1.2009 erworben hat, muss derzeit ein viertel seines Gewinns in Form der Abgeltungssteuer abführen. Das macht die Bank übrigens automatisch. Ein ganz schönes Minus, wenn da nicht der Steuerfreibetrag wäre. Bei Alleinstehenden beträgt dieser momentan 801 EUR, für Ehepaare ist dieser doppelt so hoch. Ohne Freistellungsauftrag läuft jedoch nichts. Dieser sollte, je nach erwartetem Kapitalertrag auf die einzelnen Banken gut verteilt werden.
Freistellungsauftrag – das sollte man wissen
Egal, ob man ihn im Januar oder Dezember stellt, ein Freistellungsauftrag gilt für ein volles Kalenderjahr. Bis 2006 musste man diesen unterschrieben bei der jeweiligen Bank einreichen oder per Fax zusenden. Heute nutzen die meisten Kreditinstitute ein Verfahren mit Electronic Banking. Die Identitätsprüfung erfolgt per PIN bzw. TAN. Gekündigt werden kann ein Freistellungsauftrag immer nur zum Jahresende. Die meisten Freistellungsaufträge sind unbefristet gültig. Genau in dem Fall gilt es Folgendes zu beachten: Wer einen einmal erteilten Auftrag abändern oder gar löschen möchte, kann dies nur tun, indem er einen neuen Freistellungsauftrag erteilt.
Wer plant, sein Konto bei einer Bank aufzulösen, denke bitte unbedingt daran, seinen Freibetrag mitzunehmen.
Dazu muss man als Sparer einen gesonderten Auftrag erteilen, in dem man ausdrücklich um die Löschung des Freistellungsauftrages bittet. Vergisst man dies bleibt der Freibetrag ungenutzt bei der Bank zurück.
Kontoeröffnung und Freistellungsauftrag gehören zusammen
Die wenigsten Kreditinstitute erinnern den Sparer bei einer Kontoeröffnung daran, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Dies sollte man aber stets in einem Atemzug erledigen. Hat man es vergessen, wird einem der Fehler meist erst auf dem Kontoauszug bewusst, auf dem dann die unerwünschte Steuerzahlung ans Finanzamt vermerkt ist. Spätestens jetzt sollte man zur Tat schreiten und einen Auftrag erteilen. Wer das im Laufe des Kalenderjahrs macht kann sich dadurch bereits versteuerte Kapitalerträge verrechnen lassen. Durch eine nachträgliche Verlustrechnung ist eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuer möglich.
Gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag oder jeder für sich?
Ehepaare haben die Wahl. Sie können ihren gemeinsamen Freibetrag von 1602 Euro nutzen oder jeder allein für sich agieren. Der Vorteil von zwei separaten Freistellungsaufträgen ist der, dass jeweils eine Unterschrift genügt. Wird der Gemeinschaftsbetrag genutzt unterschreiben beide. Wichtig! Sollte sich z.B. durch Heirat der Name ändern, genügt es nicht, die Kontodaten anzupassen. Auch der einmal erteilte Freistellungsauftrag wird ungültig. Hier hilft es, den Auftrag zur Freistellung umgehend neu zu erteilen. Achtung! Wer ein Gemeinschaftskonto führen möchte, kann nur den gemeinsamen Freibetrag geltend machen.
Was ist bei Scheidung zu beachten?
Wer von nun an getrennte Wege gehen will, muss das im finanziellen Bereich ebenfalls tun. Bei Scheidung muss, sofern ein Gemeinschaftsauftrag vorliegt, dieser durch einen Einzelauftrag ersetzt werden. Dabei kann man entscheiden, ob man im Trennungsjahr weiter zusammen versteuert werden soll oder ob man auf eine getrennte Steuerabgabe Wert legt.
Stirbt der Partner…
… darf der Hinterbliebene im Sterbejahr weiterhin den vollen Freibetrag für Ehepaare ausschöpfen. Erst im darauf folgenden Jahr muss er dem Kreditinstitut einen neuen Freistellungsauftrag erteilen und verfügt dann als Witwer lediglich über einen Freibetrag von 801 EUR.
Kinder zählen extra
Eine Familie mit drei Kindern verfügt zusammen über Steuerfreibeträge im Wert von 5 x 801 EUR. Voraussetzung ist, dass jedes Kind sein eigenes Konto besitzt. Für die Kinderkonten müssen eigene Freistellungsaufträge gestellt werden, die von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein müssen.
Ehegatten-Verlustverrechnung
Seit 2010 ist es bei Ehepaaren möglich, dass die realisierten Verluste des einen von den Erträgen des anderen aufgefangen werden können. Die sogenannte Ehegattenverlustverrechnung übernimmt das jeweilige Kreditinstitut.
Dafür müssen jedoch zwei Bedingungen erfüllt werden:
- Es muss ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegen
- Das Verlust- wie das Gewinnkonto müssen bei der selben Bank angelegt sein.
Wer seinen Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Instituten ausgeschöpft hat, geht trotzdem nicht leer aus. Ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag über 0,- EUR reicht aus, damit die Bank die übergreifende Verlustverrechnung vornimmt.
Ohne Steuer-ID geht nichts
Wer einen Freistellungsauftrag erteilen möchte, braucht seit 2011 unbedingt seine Steuer-ID. Diese haben bereits Kinder seit ihrer Geburt. Wichtig ist, die Steueridentifikationsnummer sicher aufzubewahren, da diese ein Leben lang Gültigkeit besitzt.
Gold ist steuerfrei
Wer aus dem Verkauf von Goldmünzen oder -barren Gewinn erzielt, muss darauf keine Abgeltungssteuer zahlen. Einzige Bedingung, das Gold muss mindestens ein Jahr im Besitz gewesen sein. Wer sein Gold eher unter den Hammer bringt, muss Gewinne ab 600,- EUR versteuern.
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