Der ESM soll also kommen und den EFSF ersetzen. Wie bitte? Wer soll was und warum und wer ist überhaupt dieser ESM? Gemach, gemach – es wird gleich heller im Keller! ESM – nach offiziellen Verlautbarungen heißt das „Europäischer Stabilitätsmechanismus“. Es könnte aber auch „Europäisches SchuldenMonster“ oder schlicht und ergreifend „Elender Schwachsinniger Müll“ heißen. Nach Informationen aus dem Kanzleramt sollte der ESM eigentlich EADM heißen, wobei EADM für „Endgültige Abschaffung Demokratischer Mindeststandarts“ steht. Aber das ging bei Mutti nicht durch die Endkontrolle.
Im Folgenden die wichtigsten Normen des ESM ganz bewusst ohne jede Wertung, lediglich einige Hervorhebungen sollen den Blick auf das Wesentliche (sprich: Ungeheuerliche) lenken; einige Anmerkungen sollen das Verständnis erleichtern.
ARTIKEL 3
Zweck
Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten Auflagen, die dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessen sind, eine Stabilitätshilfe zu gewähren, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist.
ARTIKEL 8
Genehmigtes Stammkapital
1. Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden EUR.
2. Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 Milliarden EUR.
4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragsschlüssel in Anhang I zu leisten. Sie kommen sämtlichen Kapitalabrufen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages fristgerecht nach.“
Anmerkung: Nach dem Aufteilungsschlüssel (Anhang 1 zum Vertragsentwurf) entfallen auf Deutschland 27,1464 % der finanziellen Beiträge zum ESM. Von den 700 Milliarden EUR entfällt somit ein Anteil von 190.024.800.000 EUR (190 Milliarden Euro) auf Deutschland. Bezogen auf den einzuzahlenden Anteil (80 Mrd. EUR) hat Deutschland auf Abruf zunächst einen Betrag in Höhe von 21.717.120.000 EUR (21,7 Milliarden Euro) in den ESM einzuzahlen. Der deutsche Anteil am abrufbaren Grundkapital (700 Mrd. EUR minus 80 Mrd. EUR = 620 Mrd. EUR) beträgt 168.307.680.000 EUR (168 Milliarden EURO).
ARTIKEL 9
Kapitalabrufe
Anmerkung: Kapitalabrufe können gemäß Artikel 9 durch den Gouverneursrat, das Direktorium oder den Geschäftsführenden Direktor veranlasst werden:
1. Der Gouverneursrat kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
2. Das Direktorium kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese durch das Auffangen von Verlusten unter den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag – der vom Gouverneursrat gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 geändert werden kann – abgesunken ist, und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
3. Der Geschäftsführende Direktor ruft genehmigtes nicht eingezahltes Kapital rechtzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der ESM bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern des ESM nicht in Verzug gerät. Der Geschäftsführende Direktor setzt das Direktorium und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des ESM entdeckt, so führt der Geschäftsführende Direktor (einen) entsprechende(n) Abruf(e) baldmöglichst durch, um sicherzustellen, dass der ESM über ausreichende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgerecht und in voller Höhe leisten zu können. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.
ARTIKEL 10
Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
1. Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des ESM regelmäßig, mindesten jedoch alle fünf Jahre. Er kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend zu ändern.
ARTIKEL 25
Deckung von Verlusten
2. Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält.
ARTIKEL 32
Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen
3. Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine Immunität.
4. Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.
5. Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich.
6. Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.
8. Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist, sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
ARTIKEL 35
Persönliche Immunitäten
1. Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.
Zusammenfassung:
1.) Deutschland muss bei Abforderung binnen sieben Tagen 190 Milliarden Euro an den ESM zahlen.
2.) Dieser Betrag kann sich erhöhen.
3.) Alle Organe und Angestellten des ESM genießen umfassende Immunität.
4.) Alle Vermögensgegenstände des ESM genießen umfassende Immunität und sind von jeglichen Vorschriften befreit.
5.) Alle Unterlagen und Räumlichkeiten des ESM sind unverletzlich.
Möge sich der geneigte Leser selbst ein Bild machen – mir jedenfalls verschlägt das komplett die Sprache. Hier wird ein unkontrollierbares Monster geschaffen, das mit allen Grundsätzen, die unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung ausmachen, nichts, aber auch gar nichts zu tun hat.