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Legal Steuern sparen: Steueroasen und Steuerparadiese im EU-Ausland

Die EU-Staaten wollen Steuerschlupflöcher für Firmen schließen. An den Änderungen der Richtlinien für Mutter-Tochter-Gesellschaften tut sich für deutsche Firmen aber nur wenig. Doch für Standorte in den Niederlanden, Irland oder Luxemburg wird es schwieriger, Gewinne steuerfrei an deutsche Firmensitze zu verschieben. Für kleine Konten, Aktienzocker, Fondsemittenten und Millionäre, Großkonzerne und mittelständische Unternehmen wird es in der EU auch weiterhin zahlreiche legale Möglichkeiten geben, Steuern zu sparen.
Steueroasen in der EU

Europäische Steueroasen

Steueroasen im Gebiet der EU ergeben sich durch zwei Dinge: Ein starkes Bankgeheimnis oder sehr niedrige Unternehmenssteuern. Erstere sind dabei vor allem für Privatleute interessant, während letztere Unternehmern nützen.

1. Anonymität geht doch: Das private Auslandskonto

Luxemburg und Österreich waren die einzigen beiden europäischen Staaten, welche die Zinsrichtlinie nicht automatisch umsetzten. Für sie galten Ausnahmen, entweder einem anonymen Quellensteuerabzug von 35 Prozent oder der Datenübermittlung zuzustimmen. Ein ausländisches Giro-Konto kann am einfachsten bei der luxemburgischen ING Diba eröffnet werden, da dies auch online möglich ist.

Einzige Voraussetzung: Eine E-Mail-Adresse zur Kommunikation. Bei dieser Art von Konto handelt es sich um ein reines Online-Konto. Gänge zur Bank entfallen. Die Abgeltungssteuer in Deutschland liegt bei 25 Prozent und ist somit wesentlich niedriger, als der Quellensteuersatz, doch zum Zwecke der Anonymität ist dies so manch einem recht. Die Daten der Kontoinhaber werden lediglich erhoben, jedoch nicht weitergeleitet.

Die Regelung des Quellensteuersatz beschränkt sich zum Glück nur auf grenzüberschreitende Zinsen sowie Erlöse auf dem Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere. Übrige Einkünfte aus Kapitalanlagen werden von dieser Richtlinie bislang nicht berührt. Leider wird in der EU diskutiert, genau diese Richtlinie auf andere Kapitaleinkünfte auszuweiten. Just an diesem Punkt beginnt Luxemburg, kleine Löcher in sein Bankgeheimnis zu schlagen. Diese Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2015 in Luxemburg umgesetzt. Jedoch übernimmt das Großherzogtum die für den Herbst geplante Erweiterung der Zinsrichtlinie auf Dividenden und Veräußerungsgewinne nicht. Auch Depots können in Luxemburg so gestaltet werden, dass sie von der Zinsregelung nicht erfasst werden. Eine Win- Win- Situation für die EU und das luxemburgische Bankgeheimnis. Erstere kann sich nun damit schmücken, Luxemburg überzeugt zu haben.
Luxemburg und Deutschland haben übrigens ein DBA, welches allerdings nicht in Kraft getreten ist. Bleibt nur noch Österreich, welches als letzte Bankgeheimnisbastion unter großem Druck der EU-Länder steht.

Luxemburg als Mekka für Aktiengewinne

Seit im Jahr 2006 die Vermögenssteuer abgeschafft wurde, ist Luxemburg eine Steueroase für all jene, die Gewinne aus Aktienfonds und Aktieninvestments einfahren. Legen Sie mit einer Investmentgesellschaft in Risikokapital zur Förderung von Unternehmen an den Weltmärkten an, können Sie ihre Investition nach sechs Monaten wieder auslösen. Die entstandenen Zinsen für die Anlage können steuerfrei vereinnahmt werden. Somit wird die im Jahr 2006 eingeführte Zinsabgeltungssteuer in Höhe von 10 Prozent umgangen. Bei Einhaltung einer sechsmonatigen Haltefrist bleiben die Einträge Steuerfrei. Wer im EU-Ausland legal Steuern sparen möchte, hat viele Möglichkeiten zur Auswahl.

Ein-Anleger-Fonds in Luxemburg

Im Jahr 2007 erfolgte in Luxemburg eine Erweiterung des Spezialfonds-Gesetzes von 1991. Die günstigen Anlagemöglichkeiten stehen nun nicht länger ausschließlich professionellen Fondsanlegern zur Verfügung, sondern können auch von Privatpersonen genutzt werden. Das Gesetz für Spezialfonds sieht explizit vor, dass auch Ein-Mann-Fonds legal sind. Somit kann nun jeder in Luxemburg seinen persönlichen Investmentfonds betreiben und von den günstigen Möglichkeiten profitieren. Dies macht sich in der Brieftasche der Anleger bemerkbar. Wer sein Vermögen in einem Spezialinvestmentfonds arbeiten lässt, zahlt keine Veräußerungsgewinne. Auch Einkommenssteuer muss nicht gezahlt werden. Das Ausschütten ist steuerfrei möglich. Die einzigen anfallenden Kosten bestehen aus einer einmaligen Registrierungsgebühr von 75 Euro und einer jährlichen Abonnementgebühr von 0,01 Prozent des Nettoinventarwertes. Davon ausgenommen sind bestimmte Geldmarktfonds und Pensionsfonds. Einziger Haken an der Sache: Bei diesen Privatfonds beträgt das geforderte Mindestinventionsvolumen 1,25 Millionen Euro.

Steueroase Europa

2. Steueroptionen für Unternehmen

Vor allem für Privatanleger ist die Abgeltungssteuer auf Zinseinkünfte ärgerlich, doch für Geschäftstreibende und Unternehmen gelten zusätzliche Steuerlasten im Inland. In Europa gibt es jedoch viele legale Gestaltungsmöglichkeiten, mit deren Hilfe einige dieser Steuern einfach umgangen werden können. Der Umzug innerhalb Europas wird außerdem nicht mit einer Wegzugbesteuerung ( Besteuerung der stillen Reserven bei Verlagerung) und nur selten mit einer Hinzurechnungsbesteuerung (fiktive Besteuerung der Gewinne beim deutschen Anteilseigner für eine ausländische oder im Ausland ansässige Firma) belastet.
Es gibt die folgenden Möglichkeiten.

Holdings zur Gewinnabschöpfung

In Zypern, Dänemark, Malta, Spanien und den Niederlanden ist das Holding-Privileg (auch Verschachtelungsprivileg), welches keine Besteuerung von zufließenden Dividenden an die Holding vorsieht, gängige Alltagspraxis. Bei der Gründung einer Holding kann die europäische Fusionsrichtlinie (2005/19/EG) für den Anteilstausch oder die Verschmelzung und die Gesellschafter-Fremdfinanzierung genutzt werden. So können zum Beispiel die Assets der Töchter steuerfrei auf die Holdings übertragen werden.
In einer idealen Ausgangssituation vereinnahmt eine Holding die Dividenden der Basisgesellschaften, an welchen selbige mit mindestens 10 Prozent beteiligt sein muss und welche mindestens für die Dauer eines Jahres in der EU existieren muss, steuerfrei. Beteiligungserlöse müssen in einem solchen Fall nicht versteuert werden.

Patent- und Lizenzgebühren unversteuert einnehmen

Die kleine, im Mittelmeer gelegene Insel Malta, kann sich bei den derzeitigen Diskussionen gut hinter einem Gesetz über Zypern verstecken, bietet jedoch gerade für Unternehmen attraktive Möglichkeiten für Lizenz- und Patenteinnahmen. Selbige werden auf Malta nämlich gar nicht versteuert. Somit ist es beispielsweise möglich, auf Malta kleine Tochtergesellschaften einzurichten, welche für die Verwaltung der Lizenzen zuständig sind. Auf diese Lizenzen werden hohe Gebühren von den Schwestergesellschaften verlangt, welche im Anschluss als unbesteuerte Gewinne in Malta ankommen. Auch große deutsche Unternehmen nutzen dieses Prinzip. Bekannte Beispiele sind BWM, BASF und die Deutsche Bank.

Geringe Körperschaftssteuern

Irland besticht vor allem durch seine mit 12,5 Prozent niedrigen Körperschaftssteuern, berechnet for natürliche Personen jedoch 20 bis 60 Prozent an Einkommenssteuer. Ein Nachteil könnte außerdem folgende Auflage sein: Treuhandverhältnisse sind auf der Direktorebene verboten, somit ist das stellen eines Treuhand-Direktors unmöglich. Weiterhin ist die Tatsache, dass in Deutschland für Firmen in Bulgarien und Irland EU-rechtswidrig eine Hinzurechnungssteuer erhoben wird, ein Nachteil. Somit werden beide Standorte für deutsche Firmengründer und deutsche Firmenniederlasser zum Sparen von Steuern unattraktiv gemacht.

Englische Limiteds als unterschätzte Möglichkeit

Vor allem für kleinere Unternehmen, deren Gewinne nicht an der Millionengrenze reißen, welche sich aber den Verwaltungsaufwand für mehrere verschiedene Firmensitze leisten können, kann Großbritannien ein äußerst interessanter Standort sein. Mit Hilfe eines Gewinnabführungsvertrages zwischen einer englischen Limited und einer deutschen GmbH, welche als Muttergesellschaft der deutschen Firma ausgestattet ist, können zum Beispiel im Inland erwirtschaftete Einnahmen an die englische Muttergesellschaft abgeführt werden. Der Vorteil liegt darin, dass die englischen Steuersätze deutlich niedriger ausfallen, als in Deutschland.
In England fallen auf Gewinne bis 300.000 Pfund 20 Prozent an. Allgemein ausgedrückt befindet sich das Steuersystem unter der englischen Regierung in einem Abwärtstrend: Der Spitzensteuersatz wird von 50 auch 45 um fünf Prozent gesenkt, die Unternehmenssteuer fällt von 26 auf 22 Prozent. Familien, welche mit einem Einkommen von unter 15.000 Euro wirtschaften müssen, werden gänzlich von der Steuer befreit.

Bilder:
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