Donnerstag , 25 April 2024
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Berechnung von Krankengeld – wie hoch sind meine Ansprüche?

Manchmal schlägt das Leben doppelt hart zu. Ob jung oder alt – vor Krankheiten ist niemand richtig geschützt. Natürlich hat eine Erkrankung oft auch Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Gerade chronisch erkrankte Menschen machen sich Sorgen, wie sie den Alltag nun finanziell stemmen sollen. Fakt ist, wer über 6 Wochen arbeitsunfähig ist, muss mit Abzügen rechnen und mit dem sogenannten Krankengeld auskommen. Wie genau das berechnet wird und weitere Hinweise vermitteln wir im Folgenden.

Grundlagen zur Berechnung von Krankengeld für Arbeitnehmer

Unser soziales System ist sehr ausgeprägt und schützt einen Arbeitnehmer ganze 6 Wochen, wenn dieser erkrankt. Das heißt, eine typische Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erkältung, Viruserkrankung und sonstigen Beschwerden kann in dieser Zeit normalerweise ausgeheilt werden. Wer allerdings aufgrund einer chronischen Problematik länger ausfällt, muss sich mit der gewählten Krankenkasse auseinandersetzen. Dies ist aber weit weniger kompliziert als es sich anhört. Schließlich ist dieses Procedere bei den gesetzlichen Krankenkassen genau festgelegt und durch Gesetze gestützt. Der Arbeitgeber muss also 6 Wochen das gewohnte Gehalt und auch die Lohnnebenkosten weiterzahlen, bis die Krankenkasse übernimmt.

Bis zu 78 Wochen übernimmt diese die finanzielle Verantwortung und leistet Krankengeld.

Dieser Betrag ist deutlich geringer, als das normale Gehalt. Dennoch soll diese Leistung die Grundbedürfnisse eines Arbeitnehmers sichern.

Anspruch auf Krankengeld besteht wenn:

  • Sie pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (§ 5 Abschnitt 1 Nr 1 SGB V)
  • Sie Arbeitslosengeld 1 bekommen. Dann leistet die Agentur für Arbeit die ersten 6 Wochen und danach die Krankenkasse.

Die einzigen, die diese Regelung nicht beanspruchen dürfen, sind Ehegatten und Kinder, die in der gesetzlichen Familienversicherung mitersichert sind. Studenten und Praktikanten, sowie Bezieher von Arbeitslosengeld 2.

Die Beantragung für Patienten mit Anspruch gestaltet sich übersichtlich. Sie müssen:

  • Eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen lassen und an die Krankenkasse schicken. Den Vordruck gibt es meist automatisch von der Krankenkasse.
  • Auszahlungsscheine sind nun tägliches Brot und für die Auszahlung des zuvor berechneten Krankengelds unabdingbar. Die Vordrucke bekommen Erkrankte dann automatisch von Ihrer Versicherung. Man trägt jedes Mal seine Daten ein und lässt den Rest vom Arzt ausfüllen. Die Krankenkasse zahlt stets rückwirkend, nach Erhalt dieser Bescheinigung. Man kann diese Abrechnung nach Wunsch durchführen. Ob alle 4 Wochen oder wöchentlich spielt dabei keine Rolle. Allerdings muss für jede einzelne Auszahlung ein Schein vorliegen.

Die Berechnung des Krankengelds ist gesetzlich verankert. 70 Prozent des Bruttoverdienstes werden veranschlagt, d. h. je nach Bruttoeinkommen ist der Bezug beim einen höher und beim anderen niedriger. Es wird aber nie mehr als 90 % des Nettoverdienstes übertreffen. Der geringere Wert dieser beiden Berechnungen wird als Grundlage benutzt, von der dann noch die Sozialabgaben abgehen. Der Rest wird als Krankengeld ausgezahlt. Je nach Art und Schwere der Erkrankung, wird die Krankenkasse nahelegen, sich auf eine Wiedereingliederung einzulassen. Dieses Stufenmodell soll helfen, sich langsam wieder in den Beruf einzufinden. Eine gute Möglichkeit, sich nicht gleich zu übernehmen. Wer sich dies nicht zutraut, muss diesem Vorschlag der Kasse nicht entsprechen. Der Hausarzt wird sich der individuellen Belastungsgrenze seines Patienten annehmen und diesbezüglich beraten.

Wiederingliederung in den Beruf
Langsame Wiedereingliederung nach längerem Arbeitsausfall / Bild: geralt – Pixabay.com/de

Chronisch krank – Was nun?

Menschen, die 78 Wochen Krankengeld fast erreicht haben, müssen ihre weitere finanzielle Situation klären.

Drei Monate bevor das Krankengeld ausläuft, müssen sich Kranke mit der Agentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung auseinandersetzen.

Sie müssen sich in jedem Fall zur Sicherheit an diesen Stellen melden, damit auch die Sozialleistungen weitergetragen werden. 78 Wochen lang wurden Beiträge für die Krankenkasse, Rente und Co. vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse bezahlt. Aber wer zahlt danach? Dies klärt sich etwa 3 Monate vor Ablauf, indem man sich bei den besagten Behörden meldet bzw. vorstellt. Falls eine Berufsunfähigkeitsversicherung besteht, muss man auch dort Bescheid geben. Schließlich kann es bei chronisch erkrankten Menschen auf eine solche Unfähigkeit hinauslaufen. Im bestätigten Falle greift dann eine bestehende Versicherung ein. Auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ähnliches können zumindest erwägt und beantragt werden. Dies bedarf aber einer intensiven Auseinandersetzung mit der zuständigen Rentenstelle. Die notwendigen Anträge gilt es dort anzufordern.

Krankengeld Berechnung bei Selbständigkeit
Firmeninhaber sollten Zusatzversicherungen abschließen für den Krankheitsfall / Bild: DT – Pixabay.com/de

Selbständig und krank?

Wer als Selbständiger oder Freiberufler erkrankt, muss grundsätzlich selbst dafür aufkommen. Man kann sich aber natürich auch als eigener Chef absichern. Oftmals ist man als Unternehmer, egal welcher Art, privat krankenversichert. Hierfür leistet man einen monatlichen Beitrag und kann Zusatzversicherungen nach Wunsch abschließen. Beispielsweise kann man sich die Ansprüche auf ein Krankentagegeld sichern, indem man sich für mögliche Krankheitstage schützt. Je nach Anbieter weichen die Zuzahlungen hierfür natürlich voneinander ab und können, je nach Modell, teuer werden.

Wer Wert darauf legt und es sich leisten kann, darf sich gerne ab dem ersten Tag Krankheit versichern und bekommt eben ab dann bereits Geld von der privaten Krankenversicherung. Wer dies nicht investieren möchte, kann sich auch erst ab dem 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit schützen. Dann wird es auch preiswerter. Grundsätzlich sagt man aber, als Selbständiger sollte man etwa einen Monat aus eigener Tasche überbrücken können. Ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, gelten Sonderregelungen und ähnliche Möglichkeiten zur Zusatzversicherung.

Titelbild: Urheber: fraenks / 123RF

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