Mittwoch , 9 Oktober 2024
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Ist das Deutsche Grundgesetz eine Verfassung?

cover_grundgesetzDa seitens der Leserschaft im Artikel „Neuwahlen zum Bundestag? Theorie und Praxis im Fall Merkel“ wegen eines nur scheinbar unscheinbaren Nebensatzes, in dem ich meine Ansicht, das Grundgesetz ist eine Verfassung, zum Ausdruck gebracht habe, Kritik laut geworden war, wird der folgende Text diesem Themenkomplex auf den Grund gehen. Immerhin scheint dieses Thema ja einige Leser zu umtreiben, weshalb es lohnenswert erscheint, dieser Frage gesondert nachzugehen. Ist es möglich, dass aus einem einstigen Provisorium eine Verfassung wurde?

Die Frage, ob das Grundgesetz eine Verfassung sein soll oder nicht, stellten sich auch die im Parlamentarischen Rat sitzenden Abgeordneten. Sie veneinten diese Frage völlig zu Recht, immerhin galt das Grundgesetz zunächst nur in den drei westlichen Besatzungszonen. Der Anspruch war indes ein anderer: Es sollte eine gesamtdeutsche Verfassung entworfen werden. Da dies in den Gründungsjahren der BRD zusehends unrealistischer wurde, die westdeutschen Besatzungszonen aber dennoch ein zentrales Rechtsdokument benötigten, auch um sich ein Stück mehr Souveränität zu sichern, entschloss man sich dazu, ein Provisorium zu entwerfen.

Dieses Provisorium sollte die Transformationsphase rechtlich ordnen. Es sollte also für den Zeitraum Geltung haben, in dem Deutschland geteilt war. Ende der 1940er-Jahre war allerdings mitnichten abzusehen, dass diese Phase der Teilung länger als einige Jahre dauern würde. Es wurde ein zentrales Rechtsdokument entworfen, an dem sich staatliches Handeln orientieren muss und von dem es abgeleitet werden kann. Diese durchaus für eine Verfassung geeigneten Anforderungen wurden seitens des Parlamentarischen Rates erfüllt. Weiterhin werden in einer Verfassung der organisatorische Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, das Verhältnis des Staates zu anderen und zu seinen eigenen Gliedstaaten sowie die wichtigsten Rechte und Pflichten eines jeden Staatsbürgers dargelegt. Auch bei diesen inhaltlichen Anforderungen ist das Grundgesetz deckungsgleich mit einer Verfassung.

Der provisorische Charakter des Grundgesetzes ist kein Argument dafür zu sagen, Deutschland stünde ohne Verfassung da, sei nicht souverän und weiterhin den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs unterworfen. Überhaupt finden sich derartige Äußerungen vornehmlich an den Rändern des politischen Spektrums. Damit werden sie zwar nicht automatisch ad absurdum geführt, wohl aber sollte dieser Umstand nachdenklich stimmen.

Die Militärgouverneure mischten sich ihrer Zeit in die Arbeiten der deutschen Politiker ein. Zunächst forcierten sie es, dass Deutschland eine Verfassung bekommen solle. Die Frankfurter Dokumente, drei maschinengeschriebene Seiten, auf denen unter anderem der föderale Aufbau Westdeutschlands als Grundvoraussetzung für eine Verfassung geschrieben stand, sahen auch eine Verfassungsgebende Versammlung vor. Diese sollte ein Schriftstück ausarbeiten, welches – nach Genehmigung durch die westlichen Alliierten – durch das deutsche Volk bestätigt und fortan als Verfassung Geltung erlangen sollte. Es war nicht die Idee der Besatzungsmächte, statt einer Verfassung ein Grundgesetz zu verabschieden. Diese Idee kam den Ministerpräsidenten der westdeutschen Bundesländer.

Da kam irgendjemand mit dem Wort ‚Grundgesetz‘ anstelle von Verfassung. Wie vom Himmel gefallen stand das Wort vor uns und bemächtigte sich unserer Köpfe und Sinne, gewiss nicht der Herzen.“
Reinhold Meier, Ministerpräsident BaWü a.D. (1)

Warum aber verzichteten diese darauf, eine Verfassung zu verabschieden und an dessen Stelle ein Provisorium einzusetzen?

Die Koblenzer Beschlüsse, die das Ergebnis der sogenannten Rittersturz-Konferenz waren, drückten die Sorgen des damaligen politischen Personals aus. Sie befürchteten, dass mit einer Verfassung der Weg zur Wiedervereinigung Deutschlands länger werden würde. Nun war es aber oberstes Ziel eines jeden Amtsträgers damaliger Zeit, jene Wiedervereinigung schnellstmöglich zu vollziehen. Deshalb wurde aus der Verfassungsgebenden Versammlung der Parlamentarische Rat, auf die Abstimmung aller Deutschen über dieses Grundgesetz wurde ebenso verzichtet, eben um das Provisorium von einer Verfassung für Deutschland abzugrenzen. Daraus leitet sich allerdings nicht automatisch ab, dass eine Verfassung nur dann als Verfassung gelten kann, wenn diese von allen Mitgliedern der jeweiligen Bevölkerung bestätigt wird. Natürlich ist dies wünschenswert, um die in einer Demokratie maximal mögliche Legitimation zu erhalten. Ein Blick in die Geschichte reicht allerdings, um die Erkenntnis zu erlangen, dass die Abstimmung des gesamten Volkes nicht zwingend erforderlich ist. (2)

Wesentlicher erscheint da der Umstand, dass das Grundgesetz der Zustimmung der Militärgouverneure bedurfte. Diese stimmten dem Grundgesetz – mit einigen Bedenken – am 12. Mai 1949 zu. Völlig zu Recht wird dies kritisiert. Es erscheint unsinnig und dem Charakter des Schriftstücks widersprechend, dass eine Verfassung oder ein zentrales Rechtsdokument mit provisorischem Charakter von ausländischen Mächten bewilligt werden muss, ehe es zur eigentlichen Abstimmung kommen kann. Allerdings kann man hier ebenso gut einwenden, dass der Parlamentarische Rat, bestehend aus den gewählten Vertretern der Landesregierungen, das Grundgesetz hätte ablehnen können. Weiterhin muss Erwähnung finden, dass die Genehmigung der westlichen Besatzungsmächte nur dann nicht erteilt worden wäre, wenn das Grundgesetz den Ansprüchen, die in den Frankfurter Dokumenten niedergelegt waren, zuwidergelaufen wäre. Die Besatzungsmächte konnten das Grundgesetz also nur dann nicht genehmigen, wenn sie eine oder mehrere dieser Grundsätzlichkeiten verletzt sahen und nicht etwa bereits dann, wenn ihnen beispielsweise das Wahlrecht oder das Recht auf Freizügigkeit oder sonst etwas an unserer Verfassung nicht gepasst hätte. Auch stellt sich die Frage, ob es eine derartige Diskussion um unsere Verfassung geben würde, wenn diese – wie von den westlichen Siegermächten gewünscht – vom deutschen Volk bestätigt worden wäre, statt vom Parlamentarischen Rat. Dürften wir dann auch nicht von Verfassung sprechen, obwohl sich das gesamte deutsche Volk in einer Abstimmung dafür ausgesprochen hat, weil die drei Siegermächte zuvor ihr „Okay“ geben mussten? Selbstredend ist es ein Unterschied, ob ein repräsentatives Organ wie der Parlamentarische Rat einem Grundgesetz zustimmt oder das gesamte Volk. Es bleibt aber der Eindruck bestehen, dass das Pochen auf das plebiszitäre Element bei der Verfassungsgebung dem Wunsch geschuldet ist, dass Deutschland bereits drei bzw. vier Jahre nach Kriegsende in einem luftleeren Raum liegen solle und völlig frei von jedweden Rahmenbedingungen wäre, wie beispielsweise der Teilung Deutschlands.

Die Debatte entbehrt nicht eines gewissen grotesken Moments. Auf der einen Seite erschufen der Parlamentarische Rat und seine Mitglieder eine der fortschrittlichsten Verfassungen unserer Zeit. Die Abwehrrechte der Bürger sind umfangreich und am Anfang des Grundgesetzes niedergelegt, eine Verfassungsgerichtsbarkeit wurde eingeführt, der unabdingbare Wille zur Freiheit und Demokratie in Deutschland findet Niederschlag, aber eine Verfassung soll es dennoch nicht sein, weil es zunächst als Provisorium gedacht war und weil die westlichen Militärregierungen die Leitlinien, in denen sich die deutsche Verfassung zu bewegen hatte, vorgaben. Diese Westmächte waren ihren jeweiligen Völkern verpflichtet, da sie ja schon demokratisch legitimiert waren. Wie kann man vor diesem Hintergrund einfordern, Deutschland müsse sich ohne jedweden Einfluss dieser Besatzungsmächte wenige Jahre nach einem verheerenden Krieg eine Verfassung geben, und allen Ernstes glauben, diese Forderung trüge auch nur ein Körnchen der damaligen Realität in sich?

Auch der vielzitierte Artikel 146 unserer Verfassung legt kein Zeugnis darüber ab, dass das Grundgesetz keine Verfassung wäre. Wir rufen uns in Erinnerung, dass der Begriff Grundgesetz der Wiedervereinigung Vorschub leisten sollte. Artikel 146 haut in dieselbe Kerbe, er unterstreicht überdies den ursprünglichen Wunsch der Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik, dass sich das deutsche Volk in einer Abstimmung zu einer Verfassung bekennen sollte. Wohlgemerkt Wunsch, nicht Voraussetzung. Warum existierte überhaupt der Artikel 23, über den die Wiedervereinigung schlussendlich abgewickelt wurde? Dieser sah einen Beitritt der ostdeutschen Länder vor und keine Volksabstimmung über eine neue Verfassung. Die Wiedervereinigung war folglich wesentlich schneller, nicht unbedingt besser, zu verwirklichen. Im Artikel 146 den Beweis dafür zu sehen, bei dem Grundgesetz handle es sich nicht um eine Verfassung, ist falsch. Er ist viel mehr Zeuge für den Wunsch des Parlamentarischen Rates, dass deutsche Volk solle sich nach wenigen Jahren der Teilung, damals ging man ja noch von wenigen Jahren aus, eine Verfassung geben.

Nachdem das Grundgesetz aber bereits mehrere Jahrzehnte und nicht nur wenige Jahre gültig war und überdies als Erfolgsgeschichte anzusehen ist, war und ist dieser Wunsch hinfällig. Aus der Bescheidenheit des Parlamentarischen Rates hinsichtlich seiner eigenen Arbeit, die sich in Artikel 146 Bahn bricht, abzuleiten, das Grundgesetz sei keine Verfassung, ist nicht mehr als ein wachsweiches Argument. Der 146. Artikel macht den Weg für eine neue demokratische Verfassung, als einzige legitime Nachfolgerin des bestehenden Grundgesetzes, frei und schützt somit vor der Etablierung des Undemokratischen. Davon unberührt bleibt aber, dass das Grundgesetz eine Verfassung ist bzw. geworden ist. Würde in Artikel 146 stehen, dass „diese Verfassung“ ihre Gültigkeit an dem Tage verliere, an dem sich das deutsche Volk in freier Entscheidung eine Verfassung gebe, würde das „Argument“ bereits hinfällig werden. Übrigens schützt die Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Abs. 3 den Artikel 146 nicht vor einer Abänderung. Der Gesetzgeber könnte diesen Artikel also dementsprechend anpassen und den Begriff Grundgesetz aus diesem streichen und anstelle dessen Verfassung einfügen. Dies macht die Legislative nur deswegen nicht, weil der Begriff Grundgesetz mittlerweile gleichbedeutend ist für Verfassung, jedenfalls für die meisten Menschen in Deutschland. Und bevor nun wieder diejenigen kommen, die über eine in Stein gemeißelte Verfassung schwadronieren, die niemals, auch nicht mit einer Zweitdrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat, abgeändert werden dürfe, empfehle ich an dieser Stelle einen Blick in die USA. Dort wird deutlich, was für ein Hemmschuh ein derartiges Verfassungskonstrukt sein kann, obschon es selbst in den USA möglich ist, die Verfassung zu ändern, wenn auch unter wesentlich restriktiveren Anforderungen als in Deutschland.

Die einzige scheinbare legitimatorische Lücke bei unserer derzeitigen Verfassung ist der Umstand, dass die deutsche Bevölkerung nie darüber abgestimmt hat, wobei das Ziel dieses Textes darin besteht, der Leserschaft zu verdeutlichen, weshalb es nur eine scheinbare denn eine wirkliche Lücke ist. Die vorangegangene Zustimmung der Militärgouverneure mag zu kritisieren sein, aus der Historie der damaligen Zeit heraus war sie aber – wenn schon nicht alternativlos – zumindest notwendig, immerhin war die Angst vor Deutschland damals berechtigterweise groß. An dieser Stelle könnte man natürlich auch die etlichen Umfragen anführen, die bescheinigen, wie stolz die Deutschen auf ihr Grundgesetz sind, aber auch diese könnten den ewigen Makel natürlich nicht beiseite wischen, an dem sich so manche ergötzen.

Ich persönlich jedenfalls wäre sofort für eine Abstimmung der Deutschen über die Annahme des heutigen Grundgesetzes. Allerdings mit dem Vorbehalt, dass wenigstens 35 Prozent der Wahlberechtigten hingehen müssten, damit die Abstimmung gültig ist. Kommen weniger Menschen zur Wahl, würde das Grundgesetz als durch die deutsche Bevölkerung angenommen gelten. Die Folge dieser Regelung wäre, dass kaum einer zu dieser Abstimmung gehen würde, außer vielleicht diejenigen, die das Grundgesetz schwachsinnigerweise ablehnen, aus welchen Gründen auch immer.

(1) Aus: Blickpunkt Bundestag Spezial: Der parlamentarische Rat und das Grundgesetz, S. 14.
(2) U.a. hier: http://www.usconstitution.net/ratifications.html

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