Donnerstag , 25 April 2024
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Gemeinschaftliches Testament

Zwei Menschen, die ihr Leben und ihren Besitz mit dem jeweils Anderen geteilt haben, möchten oft auch ihren letzten Wunsch zusammen darlegen. Für Ehepaare oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Es reicht aus, wenn nur ein Partner das Testament eigenhändig schreibt und beide am Ende, samt Datum und Ort, ihre Unterschrift mit Vor- und Nachnamen druntersetzen. Verwandten, Verlobten oder anderen nicht-ehelichen Partnerschaften ist es dagegen verwehrt, ein gemeinschaftliches Testament zu schreiben. Aber sie sind dazu berechtigt, einen bindenden Erbvertrag abzuschließen. Dieser kann zwischen zwei oder mehreren Partnern abgeschlossen werden.

Welche Formen gibt es?

Es gibt zwei Wege, um ein gemeinschaftliches Testament wirksam zu machen. Die erste Möglichkeit besteht darin, dieses eigenhändig zu verfassen.

Einzige Voraussetzungen sind natürlich die Ehe oder auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die Volljährigkeit beider Unterzeichner und die Lesefähigkeit.

Der letzte Wille beider Beteiligten kann auch handschriftlich niedergeschrieben werden. Am besten verfügt die entsprechende Person über eine leserliche Handschrift, denn das Testament ist danach, mit der zweiten Unterschrift, gültig. Bei der anderen Variante beziehst du einen Notar mit ein, der das Testament anschließend auch unterschreibt.

Inhalt

Der Inhalt muss sich von dem eines normalen Testaments nicht unbedingt unterscheiden. Beide Partner legen ihren letzten Willen dar. Die Besonderheit bei einem gemeinschaftlichen Testament liegt aber darin, dass eine wechselbezügliche Verfügung festgelegt werden kann. Eine Verfügung ist immer nur dann geltend, wenn der jeweils andere die gleichen Verfügungen gestellt hat. Wird die eine Verfügung also widerrufen, widerrufst du gleichzeitig auch die andere. Diese wechselbezügliche Verfügung tritt oft dann in Kraft, wenn sich die Partner gegenseitig beerben wollen. Ein Widerruf ist nur durch ein gemeinsam verfasstes, neues Testament möglich.

Der Widerruf eines Einzelnen ist bei gemeinschaftlichen Testamenten auch nur dann gültig, wenn zu dieser Zeit beide Partner am Leben sind, ein Notar hinzugezogen und der andere Partner über die Änderung informiert worden ist.

Sobald eine Person aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft stirbt, kann das Testament nicht mehr geändert werden, es sei denn, der Überbliebene schlägt das Erbe aus. Das gemeinschaftliche Testament wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, da die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft durch Scheidung oder Aufhebung nichtig wird.

Gemeinschaftliches Testament widerrufen
Ein gemeinschaftliches Testament kann nicht ganz einfach widerrufen werden / Bild: geralt – Pixabay.com/de

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament ist die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments. Bei diesem wird der jeweils andere Partner als Erbe festgehalten. Auch hier gibt es zwei Varianten.

Die eine Möglichkeit besteht darin, den jeweils anderen Partner als Alleinerbe einzusetzen. Beide regeln gleichzeitig, wem die Erbschaft zufällt, wenn auch der andere Partner gestorben ist. Bis zu seinem eigenen Tod ist der beerbte Partner allein berechtigt, mit den ihm überlassenen Dingen zu tun, was er will. Nach seinem Tod geht die Erbschaft über auf den bzw. die vereinbarten Menschen.

Bei der zweiten Methode, dem Berliner Testament, steht der übrig gebliebene Partner nur als Vorerbe im Testament. Die Nacherben werden auch hier von beiden bestimmt. Bis zum Tod des Vorerben bleibt das Erbe in seinem Besitz. Allerdings darf er damit nicht anstellen was er will, sondern darf lediglich die Erträge nutzen, die aus dem Vererbten entstehen. Damit soll bewirkt werden, dass das Erbe so gut es geht erhalten bleibt.

 

Was machen die Pflichtteilberechtigten

Kompliziert wird die Angelegenheit mit dem gemeinschaftlichen Testament immer dann, wenn die Ehegatten Verwandte, wie etwa eigene Kinder, hinterlassen. Diese sind nämlich pflichtteilberechtigt, was heißt, dass sie, sobald ihr Angehöriger stirbt, automatisch vom Gesetzt ausgehend ein Recht auf Erbe zugesprochen bekommen. Insofern können sie auch zu Lebzeiten des überbliebenen Partners Ansprüche auf das Erbe erheben. Dies ist allerdings nur möglich, wenn diese Personen nicht als Nacherben im Testament vermerkt sind oder sie das Erbe zuvor ausgeschlagen haben.

Titelbild: Urheber: styleuneed / 123RF

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