Freitag , 29 März 2024
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Ehegattenunterhalt berechnen

Die Berechnung von Ehegattenunterhalt ist im Prinzip gar nicht so schwierig. Zuerst interessiert die Frage, wann überhaupt Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss. Prinzipiell fällt Ehegattenunterhalt an, wenn die Eheleute getrennt leben; zum anderen für den Fall nach der Scheidung. Im ersten Fall spricht man von Trennungsunterhalt, im letzten Fall von nachehelichen Unterhalt. In beiden Fällen ist die Berechnung grundsätzlich identisch.

3/7-Methode

Es gilt die sog. 3/7-Methode. Hier sind grundsätzlich zwei Fallalternativen zu unterscheiden. Nehmen wir an, du verfügst über ein geregeltes Einkommen und dein Ehepartner ist erwerbslos. Als Unterhaltspflichtiger müsstest du dann 3/7 des (bereinigten) Nettoeinkommens an den Unterhaltsberechtigten abführen. Verfügt der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.200 EUR, so sind 3/7 hiervon 1.371 EUR. Dies wäre dann der zu zahlende Unterhaltsanspruch.

Ähnlich verhält es sich, wenn beide Partner über Erwerbseinkommen verfügen. Hier ist es so, dass der Unterhalt in Höhe der 3/7 Differenz zwischen den bereinigten Einkommen beider Ehegatten besteht. Verfügt der eine Partner über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.200 EUR und der andere Partner über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.000 EUR, so beträgt die Differenz 2.200 EUR. 3/7 von 2.200 EUR sind 943 EUR. So hoch ist dann der dem weniger Verdienende zustehende Unterhaltsanspruch.

Zu berücksichtigen ist ferner der dem Unterhaltsschuldner zu verbleibende sog. Selbstbehalt. Dieser beträgt zu Zeit 1.200 EUR gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten. Wer also lediglich über ein monatliches (bereinigtes) Nettoeinkommen in dieser Höhe oder weniger verfügt, hat grundsätzlich keinen Unterhalt zu zahlen. Wer den Ehegattenunterhalt berechnen will, hat als Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung jedes Mal auf das sog. bereinigte Nettoeinkommen zu achten.

Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

Zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens sind die letzten 12 monatlichen Gehaltsbescheinigungen heranzuziehen. Hieraus wird dann das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen ermittelt. Dies ist allerdings erst das steuerliche Nettoeinkommen und damit noch nicht das bereinigte Nettoeinkommen, also noch nicht das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen. Es sind hier  noch einige Positionen in Abzug zu bringen. Welche Positionen das im Einzelnen sind, darüber wird in der Praxis vor Gericht sehr häufig gestritten.

Abzugsfähig sind auf jeden Fall die sog. berufsbedingten Aufwendungen. Hierzu zählen u.a. eigene Kosten für Arbeitsmittel, Berufskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden oder auch investierte Gelder für (notwendige) berufsbezogene Fortbildungskosten.

Falls in dem Fall von berufsbedingten Aufwendungen eine konkrete Berechnung nicht durchgeführt wird, kommt oftmals eine Pauschale von 5 % in Abzug.

Eine weitere nicht unwesentliche Position stellen Fahrtkosten zur Arbeit dar. Hier werden häufig 0,30 EUR pro gefahrene Kilometer in Ansatz gebracht. Mitunter werden allerdings nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt. Hat der Unterhaltsschuldner auch Kindesunterhalt zu zahlen, so ist hier auf jeden Fall der monatlich zu zahlende Betrag an Kindesunterhalt vorweg in Abzug zu bringen. Weiter sind auch regelmäßig die Kosten für eine private Krankenversicherung abzugsfähig. Gleichfalls können monatliche Aufwendungen für eine Altersversorgung in Abzug gebracht werden. Die Altersversorgung müsste auf jeden Fall angemessen sein. In Abzug gebracht werden kann möglicherweise auch ein krankheitsbedingter Mehrbedarf; im Einzelfall eventuell auch die Kosten für eine private Krankenversicherung.

Eventuell auch die monatlich einzusetzenden Kosten für die Tilgung von eigenen Schulden. Hier kommt es aber darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Verbindlichkeiten entstanden sind. Im Einzelfall besteht bei vielen Positionen regelmäßig ein Streit zwischen den Parteien. Denn je geringer das eigene bereinigte Nettoeinkommen ausfällt, desto geringer ist eine etwaige Unterhaltsschuld. Wenn hier Streit besteht, empfiehlt sich immer eine anwaltliche Hilfe. Nach Abzug der in Ansatz zu bringenden Kosten ergibt sich dann das sog. bereinigte Nettoeinkommen.

Ehegattenunterhalt richtig berechnen
Auch Fahrtkosten zur Arbeit werden berücksichtigt / Bild: Urheber: frugo / 123RF

Die Mangelfallberechnung

Es stellt sich nun die Frage, was passiert, wenn das Geld für den Unterhalt nicht reicht. Verfügt zum Beispiel der Unterhaltsverpflichtete über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1700 EUR und ist der Unterhaltsberechtigte erwerbslos, so beträgt nach der oben dargestellten 3/7-Methode der monatlich zu zahlende Unterhalt 728,57 EUR. Dem Unterhaltsverpflichteten verbliebe somit ein monatliche Betrag von 951,43 EUR. Der dem Unterhaltsschuldner zu verbleibende monatliche Selbstbehalt in Höhe von 1200 EUR wäre somit unterschritten. Hier liegt der klassische Mangelfall vor. Da der Selbstbehalt in Höhe von 1200 EUR nicht angetastet werden darf, reduziert sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung von 951,43 EUR auf 500 EUR.

Fazit:

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts erfolgt grundsätzlich nach der 3/7-Methode unter Berücksichtigung der jeweils bereinigten Nettoeinkommen der Partner sowie unter Beachtung des Selbstbehalts von 1200 EUR. Im Zweifel sollte allerdings bei spezifisch unterhaltsrechtlichen Fragen stets ein Anwalt konsultiert werden. Das Unterhaltsrecht ist nämlich voller Fallstricke. Die obigen Ausführungen erlauben nur einen ersten Einblick in diese Materie.

Titelbild: Urheber: bacho12345 / 123RF

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