Freitag , 29 März 2024
Startseite » Ratgeber » Finanzen » Weg vom Erbe – Erbschaft ausschlagen

Weg vom Erbe – Erbschaft ausschlagen

Zuerst überkommt die Familie der große Schmerz und die Trauer, wenn ein Mensch aus dem Leben scheidet. Oftmals beginnt danach, leider, eine große Unstimmigkeit und zum Teil auch Streit. Der Grund: Das Erbe. Was sich vorher liebt, das kann sich bei Erbstreitigkeiten oft hassen. Anders ist der Fall, wenn es nichts zu erben gibt. Die Trauer ist schlimm genug. Wenn neben der Trauer ein weiteres Damoklesschwert über der Familie schwebt, wird die Situation oft komplizierter oder schwieriger. Gerade wenn Schulden den Verstorbenen belasten, dann möchten die Nachfahren diese ungern erben. Es gibt jedoch Mittel und Wege, auf das Erbe und somit auch, zum Beispiel, auf die Schulden zu verzichten. Die Ausschlagung des Erbes ist hierbei das gängige Verfahren.

Zentrale Frage: Wie schlage ich das Erbe aus?

So schwer es auch ist, nach dem Ableben ist es besonders wichtig, dass sich die nächsten Verwandten einen genauen Überblick über die Finanzen des Verstorbenen verschaffen. Wichtig sind hier vor allem Unterlagen von Versicherungen, Kontoauszüge, Kredit- und Kaufverträge. Des Weiteren kann es hilfreich sein, die vorliegenden Papiere bei den Banken abzugleichen und gegebenenfalls aktuelle Unterlagen anzufordern.

Möglich ist die Ausschlagung eines Erbes aber nur, wenn dies nicht vorher konkret angenommen worden ist.

Um das Erbe anzunehmen reicht es schon aus, nur einen Erbschein zu beantragen. Dies wird als Annahme verzeichnet, dass das Erbe angenommen wird. Das rückgängig zu machen ist schwierig und kann nur mit großen Anstrengungen unternommen werden. Hierin begründet sich wieder die Wichtigkeit, sich einen genauen Überblick über die finanzielle Situation zu verschaffen. Je näher den Trauernden der Verstorbene stand, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass die finanzielle Situation relativ genau bekannt ist.
Eine scheinbare Nebensächlichkeit, die jedoch große Auswirkungen haben kann, ist ebenfalls, dass auch die Ausschlagung vererbbar ist. Angenommen, der Opa verstirbt. Der Vater, der Sohn des Opas, verunglückt auf dem Weg zum Notar oder Gericht und schlägt das Erbe aus, dann muss das Kind des Vaters das Erbe ebenfalls ausschlagen.

Die Folgen der Ausschlagung des Erbes

Wer sein Erbe ausschlägt, der verliert jeglichen Anspruch. Auch den Anspruch auf den Pflichtanteil. Des Weiteren wird das Erbe direkt auf den nächsten Berechtigten übertragen. Werden also Schulden vererbt, erbt der nächste Verwandte diese. Bei Eheleuten gibt es die Besonderheit, dass diese das Erbe ausschlagen können, ohne jedoch den Anspruch auf deren Pflichtteil zu verlieren. Empfehlenswert ist dies in den Fällen, wenn der verstorbene Ehemann oder die Ehefrau beachtlich zum gemeinsamen Einkommen beigetragen haben. In manchen Fällen können hierbei die jeweiligen noch lebenden Eheleute das Erbe ausschlagen, aber vom bestehenden Vermögen den Pflichtanteil beanspruchen.

Wird das Erbe zu vorschnell angenommen oder ausgeschlagen, so gibt es wenige Wege, dies wieder rückgängig zu machen. Gibt es Zweifel am Erbe, so kann die Annahme oder die Ausschlagung angefechtet werden. Hierbei liegt ein Irrtum vor. Ein Irrtum darüber, dass der Erbende die Existenz von Miterben nicht kannte, dass er von der Nicht-Verschuldung nichts wusste oder, dass die gestellten Auflagen des Verstorbenen nicht erfüllbar sind. Weiterhin ist die Entscheidung für oder gegen ein Erbe dann anfechtbar, wenn derjenige, der sich entschieden hat, dazu gezwungen oder getäuscht worden ist. Diese Gründe können eine Anfechtung ermöglichen, doch der Weg ist steinig.

Keine Klarheit? Experten fragen!

Besonders wichtig ist es, dass in allen Fällen des Zweifels gegebenenfalls ein Profi zurate gezogen wird. Nachlassverwaltungen bieten hier den richtigen Service an. Gerade, wenn das Papierchaos zu unübersichtlich wird. Nachlassverwalter bearbeiten die vorliegenden Daten professionell und können auch die bestehende sechs Wochen Frist bis zur Entscheidung hemmen. Bei Nachlassverwaltern wird jedoch die gesamte Verantwortung über das Vermögen abgegeben. Mit der Beauftragung eines Nachlassverwalters entfällt der Schritt der Ausschlagung, aber auch die Schulden entfallen für den Erbenden. Jedoch dürfen auch Gläubiger einen Nachlassverwalter beauftragen, wenn absehbar ist, dass der Erbe den Forderungen nicht gerecht wird oder werden kann.

Erbschaft ausschlagen und Fristen einhalten
Beachten Sie die gesetzlichen Fristen und notieren Sie sich diese / Bild: Basti93 – Pixabay.com/de

Amtliche Wege = amtliche Fristen

Das Wichtigste bei der Ausschlagung eines Erbes, ist die Einhaltung der Frist.

Diese Frist beträgt sechs Wochen und beginnt nicht immer ab dem Todesdatum. Die Frist kann auch an dem Tag beginnen, an dem der Erbende von dem Erbe erfährt.

Zumeist ist das der Tag, an dem die Verkündung des Testaments stattfindet, sofern eines existiert. Auch in Fällen, in denen die Erben nicht oder später ermittelt werden können, beginnt die Frist erst an dem Tag, an dem sie darüber informiert werden.

Der Weg, um das Erbe auszuschlagen, führt unweigerlich zum Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen bzw. zu dem Nachlassgericht, das für den Wohnort zuständig ist. Hier muss eine Erklärung abgegeben werden, dass der Erbende das Erbe nicht antritt und somit ausschlägt. Sollte es aufgrund der räumlichen Distanz nicht möglich sein, diese Erklärung persönlich am zuständigen Gericht abzugeben, kann dies auch ein Notar am eigenen Wohnort erledigen. Dieser setzt ein beglaubigtes Schriftstück auf, dass das Erbe ausgeschlagen wird, und lässt dies dem zuständigen Nachlassgericht zukommen. Auch hier gilt die Frist von sechs Wochen, innerhalb der das Dokument beim Nachlassgericht eintreffen muss. Die Kosten belaufen sich aktuell (Stand: September 2015) auf 30,00 Euro zzgl. Mwst.

Nicht zu vorschnell handeln

Ein Erbe auszuschlagen kann sinnvoll sein, sollte aber auch gut durchdacht und geprüft werden. Gerade wenn das Erbe sehr unübersichtlich ist, ist es ratsam, sich professionelle Hilfe zu holen und einen Anwalt mit der Sichtung zu beauftragen.

Titelbild: geralt – Pixabay.com/de

Check Also

qualifizierungschancengesetz

Qualifizierungschancengesetz: Förderung von Weiterbildungen zur Vorbereitung auf die Arbeit 4.0

Wenn Sie Kenntnisse und Kompetenzen bei einer Weiterbildung erweitern, dürfen Sie in Deutschland seit Januar …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert