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Neue Regelung für Kurzzeitkennzeichen in 2015

KurzkennzeichenSeit dem 01.04.2015 gibt es eine Neuregelung für die Kurzzeitkennzeichen. Vorher spielte es keine Rolle ob das Fahrzeug verkehrssicher und mit einer gültigen TÜV-Plakette versehen war. Das ist ein Punkt, der sich seit dem 01. April dieses Jahres geändert hat. Bisher konnten Fahrzeuge jeder Art mit einem Kurzzeitkennzeichen während Probefahrten, Überführungen oder Prüfungsfahrten bewegt werden, egal, in welchem Zustand sich die Fahrzeuge befanden. Jetzt dürfen diese 5-Tage-Kennzeichen nur noch verwendet werden, wenn das entsprechende Fahrzeug über eine gültige TÜV-Plakette verfügt. Allerdings gibt es einige Ausnahmen.

Mit dieser neuen Regelung will das Bundesverkehrsministerium dem Überhand nehmenden Missbrauch mit den auch Überführungskennzeichen genannten Nummernschildern einen Riegel vorschieben.

Zuviel Missbrauch mit den Kurzzeitkennzeichen

Mit den sogenannten Überführungskennzeichen wurde in den letzten Jahren vermehrt Missbrauch betrieben. Die Anzahl der mit diesen Kennzeichen ausgestatteten, verkehrsunsicheren Fahrzeugen stieg immer mehr an. So haben beispielsweise österreichische, in Grenznähe ansässige Kfz-Händler diese Kennzeichen in naheliegenden deutschen Zulassungsstellen besorgt, um damit verkehrsunsichere Fahrzeuge auszustatten und in osteuropäische Länder zu verkaufen. Einige Zulassungsstellen haben Anzahlen von Überführungskennzeichen von bis zu 1.000 Stück täglich verbucht. Erschwerend kam hinzu, dass diese rollenden Schrotthaufen keinem Halter zugeordnet werden konnten. Bei einem Weiterverkauf der Kennzeichen konnte der jeweilige Halter nicht ermittelt werden, da, die keine Speicherung der entsprechenden Fahrzeuge im Fahrzeugregister stattfand.

Ausnahmen in den Änderungen

Konnten Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen vor der Neuregelung bis zum 31.03.2015 fünf Tage lang ohne Einschränkungen bewegt werden, sogar ohne gültige TÜV-Plakette, geht das ab 01.04.2015 nur noch begrenzt. Einzige Ausnahmen, ohne gültige TÜV-Plakette zu fahren, sind, Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle oder Werkstatt.
Aber auch das ist nur dann erlaubt, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nachgewiesen wird. Erlaubt ist dann auch die Rückfahrt. Ausnahmen sind auch Fahrten zur nächstgelegenen Werkstatt, um unmittelbare Reparaturen festgestellter Mängel durchführen zu lassen. Diese Werkstatt muss allerdings im Bezirk der Zulassungsstelle liegen, welche das Kennzeichen ausgegeben hat bzw. in einem angrenzenden Bezirk. Wurden Fahrzeuge bei der Sicherheitsüberprüfung als verkehrsunsicher eingestuft, fallen sie nicht unter diese Ausnahmeregelung. Damit wollen die Gesetzgeber verhindern, dass Fahrzeuge, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Änderungen ab dem 1. April 2015

Ließen sich bis zur Neuregelung fast alle Kraftfahrzeuge bequem nach Hause überführen, ist das jetzt nicht mehr so einfach. Nach der alten Regelung konnte man für rund 100 Euro einen Versicherungsschutz erwerben und bekam damit das Fahren dieses Kfz erlaubt. Einzige Bedingung dabei war, dass das Fahrzeug verkehrssicher war und nur zu Probefahrten, Überprüfungsfahrten und Einstellungsfahrten bewegt wurde. Zum Nachweis der Verkehrssicherheit reichte allerdings die schriftliche Bestätigung des Antragstellers aus und schon bekam er die weiß-schwarz-gelben Nummernschilder ausgehändigt. Prinzipiell war es möglich, mehrere Fahrzeuge nacheinander mit ein und dem gleichen Kurzzeitkennzeichen auszustatten, da diese Kennzeichen nicht konkret für ein Fahrzeug ausgegeben wurden.
Seit dem 1. April 2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch herausgegeben, wenn das entsprechende Fahrzeug der Zulassungsstelle bekannt ist. Für dieses Fahrzeug muss ein gültiger TÜV-Stempel oder eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden. Zur Vergabe des Kennzeichens muss das Fahrzeug im KFZ-Schein konkret bezeichnet sein.
Das Fahren ohne gültige HU ist nur in den oben beschriebenen Ausnahmefällen genehmigt.
Leider trifft das besonders die Youngtimer- und Oldtimerfans hart. Seit dem 01.04.2015 dürfen sie ihre Schmuckstücke ohne gültige TÜV-Plakette nicht mehr ohne Weiteres heimfahren, um sie dort in Ruhe zu restaurieren. Für diese Fans bleibt nur die viel teurere Variante, die erworbenen Liebhaberstücke auf einem Trailer zu transportieren.

Käufer von Gebrauchtwagen sind ebenso betroffen. Durften Sie bisher auch bei TÜV-abgelaufenen Fahrzeugen eine Probefahrt unternehmen, ist das jetzt nicht mehr erlaubt.

Leichter wird es allerdings für Autokäufer, die ein Auto mit gültiger TÜV-Plakette kaufen, es aber über eine größere Distanz nach Hause überführen müssen. Vor dem 1. April wurden die Überführungskennzeichen nur am Wohnort des Käufers ausgestellt. Ein in Berlin wohnender Autokäufer, der in Bayern im Urlaub ein Auto erworben hatte, musste erst zurück in die Heimat, um das Überführungskennzeichen zu bekommen. Damit musste er zurück an den Ort des Kaufes, um sein neues Fahrzeug abzuholen. Die Gesetzesänderung schreibt nun vor, dass das Kurzzeitnummernschild nun auch am Standort des Kaufes besorgt werden kann. Damit werden Gebrauchtwagenkäufern etliche Kilometer erspart, um ein Kfz zu überführen.

Versicherungspflicht und Händlerkennzeichen

Die Versicherungspflicht ändert sich nicht. Wie bisher reicht der Abschluss einer gültigen Kfz-Versicherung. Jedem Antragsteller bleibt dabei die freie Wahl der Versicherungsgesellschaft. Die jeweilige Versicherung stellt dem Antragsteller einen Nachweis für eine Kurzzeitkennzeichen-Versicherungsbestätigung aus.

Kfz-Händler, Werkstätten, Fahrzeugteilehersteller sowie Kfz-Hersteller sind mit den roten 06er-Kennzeichen ausgestattet. Für diese ändert sich durch die Neuregelung nichts, denn sie sind hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit sowieso höheren Anforderungen unterworfen.

Alte Regelung v. neue Regelung

Am Verwendungszweck der Kurzzeitkennzeichen hat sich nichts verändert.

Mit großen Veränderungen müssen Autokäufer in Bezug auf die Voraussetzungen zur Zuteilung leben. Das betrifft vor allem die Verkehrssicherheit und damit die Gültigkeit der letzten HU. Sofern das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft ist, dürfen ohne gültige Plakette nur noch Fahrten in die nächstgelegene Werkstatt oder zur Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Das gilt auch für Fahrten, um Mängel in der Werkstatt beheben zu lassen.
Vorteil ist, dass entgegen der alten Regelung, Zuteilung des Nummernschildes nur am Wohnort des Käufers, jetzt auch die Zulassungsstelle des Fahrzeugstandortes das Kurzzeitkennzeichen ausstellen darf.
Auch nach der Neuregelung bleibt das Überführungskennzeichen 5 Tage gültig.

Eine Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft. Aus diesem Grunde sollte sich jeder potenzielle Autokäufer oder Überführer mit den Änderungen bezüglich der Neuregelung für die Erteilung eines Überführungskennzeichens bekannt machen.

Quelle & Bildrechte: direkt-kurzzeitkennzeichen.de

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